Barrierefreiheitsstärkungsgesetz BSFG

Barrierefreiheit von Websites: alle Infos zum BSFG

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das am 16. Juli 2021 erlassen wurde, tritt am 28. Juni 2025 in Deutschland in Kraft.

 

Das Gesetz und alle Infos finden Sie hier:
https://bfsg-gesetz.de/

Einen Kurz-Check finden Sie hier:
https://bfsg-gesetz.de/check/

Der Geltungsbereich des BSFG umfasst:

  • Banken und Bankdienstleistungen
  • Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr (ausgenommen Regionalverkehr)
  • Telekommunikationsdienste
  • E-Commerce bzw. Online-Shops für Verbraucher (B2C) – auch wenn die angebotenen Produkte nicht in den Anwendungsbereich des BFSG fallen
  • Webseiten mit „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ für Verbraucher

    Das Kriterium „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ meint, dass eine vertragliche Leistung rein online abgeschlossen werden kann. Darunter fallen auch verbindliche Buchungen von Terminen, Hotelzimmern usw.

Für wen gilt das BFSG nicht? 

Nicht gilt das BFSG etwa für:

  • Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen (!) mit weniger als 10 Mitarbeitern und (!) einem maximalen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme von 2 Millionen Euro. Die Mitarbeiterzahl wird ermittelt aus der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE). Das heißt der Anzahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte, Zeitarbeitskräfte und Saisonarbeiter werden nur entsprechend ihres Anteils an den JAE berücksichtigt. Auszubildende und Mitarbeiter im Mutterschafts- oder Elternurlaub sind nicht zu berücksichtigen.
  • Webseiten ohne „elektronischem Geschäftsverkehr“. Webseiten ohne (Dienstleistungen im) elektronischen Geschäftsverkehr sind etwa reine Informations- oder Leistungsseiten, zur Präsentation, auf denen Produkte oder entsprechende Dienstleistungen nicht gegen Entgelt erworben bzw. gebucht werden können.
  • Reine B2B-Angebote für Dienstleistungen (!) dürften dem BFSG nicht unterfallen. Das Gesetz spricht eingangs noch von „Verbraucher und Nutzer“ und ist daher dem Wortlaut nach nicht eindeutig. Hält man das Schutzbedürfnis im geschäftlichen Verkehr für weniger wichtig, kann man das als „Verbraucher“ auslegen. Für reine Dienstleistungen präzisiert § 1 Abs. 3 BFSG dies. Diese umfassen nur solche, „die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden“. Die „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ sind ein Unterpunkt hierzu. 
  • Webseiten-Inhalte von Dritten, die vom Inhaber weder finanziert noch entwickelt werden noch dessen Kontrolle unterliegen.
  • Webseiten, die als Archive gelten und nach dem Stichtag weder aktualisiert noch überarbeitet werden.
  • Zeitbasierte Medien auf Webseiten, so etwa aufgezeichnete Audio- oder Videoaufnahmen.
  • Wenn die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu einer solchen Veränderung der Produkte oder Dienstleistungen führt, dass die Produkte oder Dienstleistungen in ihrem Wesenskern verändert würden, gilt das BFSG nicht. Hier ist allerdings eine Selbstbeurteilung durch den Wirtschaftsakteur nötig - die Dokumentation der Selbstbeurteilung muss mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden und die zuständige Marktüberwachungsbehörde muss unterrichtet werden.